Wir leben Cookies!
In seinem jüngsten Urteil Ende Mai entschied der BGH, dass nicht notwendige Cookies nur noch mit aktiver Einwilligung der Nutzer gesetzt werden dürfen. Eine Opt-Out-Funktion alleine ist nicht mehr ausreichend. Dies hat zur Folge, dass viele Seitenbetreiber ihre Cookie-Banner überarbeiten müssen. Gleichzeitig kann man davon ausgehen, dass die Einwilligungsrate stark zurückgehen wird, was die Analyse und Optimierung von Webseiten erschweren dürfte.
Wir haben für Sie kurz zusammengefasst, worauf es nun ankommt und wie Sie Ihre Webseite im Hinblick auf Cookies datenschutzkonform gestalten.
Wie muss ein Cookie-Banner aussehen?
Der bloße Hinweis auf das Setzen von Cookies genügt nicht. Der Cookie-Banner muss eine Checkbox oder einen Button enthalten, den der User aktiv anklickt, um seine Einwilligung zu geben. In der Checkbox dürfen keine Haken vorausgewählt werden –Ausnahme gilt für die notwendigen Cookies. Außerdem muss der Nutzer nachvollziehen können, für welche Cookies er seine Zustimmung gibt.
Vor der Einwilligung dürfen keine Daten erhoben werden, sie dürfen lediglich nach der Einwilligung nachgeladen werden. Der User muss außerdem auch nach der Einwilligung jederzeit die Möglichkeit haben, diese unkompliziert widerrufen zu können. Die Verlinkung dazu muss schnell auffindbar sein.
Welche Cookies sind betroffen?
Die Regelungen beziehen sich auf alle Cookies, die nicht für die Funktionalität der Webseite notwendig sind. Es geht also speziell nicht nur um Tracking- und Werbe-Cookies von Drittanbietern, sondern auch um Retargeting- & Marketing-Cookies, Affiliate Cookies oder allgemein um alle Cookies, die personenbezogene Daten verarbeiten.
Essenzielle Cookies, die für den Betrieb der Webseite benötigt werden, erfordern keine aktive Einwilligung. Sprich, wer nur diese notwendigen Cookies setzt, benötigt für seine Webseite keinen Cookie-Banner.
Wie sieht es mit Tracking-Diensten ohne Cookies aus?
Das BGH bezieht sich in seinem Urteil nicht speziell auf das Setzen von Cookies sondern auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Es geht also nicht um die Technologie an sich. Dienste, die zwar ohne Cookies arbeiten, das Surf-Verhalten aber dennoch tracken, benötigen ebenso eine aktive Einwilligung des Users.
Sobald erhobene Daten für verschiedene Dienste zusammengeführt werden, braucht es die Einwilligung der Personen. Auch beim Verwenden verschiedener Produkte (z.B. Videoplattformen wie YouTube) sollte eine Einwilligung eingeholt werden, da man davon ausgehen kann, dass Google die hier erhobenen Daten auch für andere Zwecke benutzt.
Manche Tracking-Anbieter, wie beispielsweise die Webanalytik-Plattform Matomo (ehemals Piwik), bieten die Möglichkeit, Daten in der Cloud oder auf dem eigenen Server zu speichern. Im Vergleich zu Google bietet diese Plattform mehr Sicherheit. Eine Einwilligung muss jedoch auch hier eingeholt werden.
Was ist mit eigenen Tracking-Diensten?
Viele Webseitenbetreiber arbeiten nun an eigenen Tracking-Lösungen, die die Daten lokal speichern. Dazu gibt es bisher noch keine Urteile. Die Datenschutzbehörden gehen davon aus, dass diese Lösung derzeit auch ohne Einwilligung verwendet werden darf. Ob dies aber auch in Zukunft so bleibt und wie die Urteile dazu aussehen werden, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.
Sie haben noch Fragen?
Dann melden Sie sich bei uns! Wir prüfen gerne Ihre Webseite und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen einen datenschutzkonformen Auftritt Ihrer Webseite.
Ausführliche Informationen können Sie auch hier nachlesen.