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07
März
2022

Datenschutz für Webseiten: Alle Änderungen auf einen Blick

Datenschutz für Webseiten: Das ändert sich ab sofort

 

Beim Thema Datenschutzerklärung treibt es vielen Webseitenbetreibern die Schweißperlen auf die Stirn. Kurz nicht aufgepasst, schon drohen empfindliche Bußgelder. Seit dem 01.12.2021 hat sich das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG, geändert. Einige Webseitenbetreiber müssen nun ihre Cookie-Einstellungen auf den aktuellen Stand bringen. Was das für den Datenschutz von Webseiten bedeutet und auf welche Fettnäpfchen du achten musst, erfährst du in diesem Beitrag.

 

Welche Änderungen bringt das Gesetz?

Durch die Gesetzesänderung werden die Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzen (TMG) an die DSGVO angepasst. Damit wird u. a. die Cookie-Nutzung gesetzlich geregelt.

Fortan sollen Internetnutzer exakt informiert werden, welche Cookies sie unter welchen Voraussetzungen nutzen. So sollen künftig intransparente Cookie-Banner unterbunden werden.

 

Für wen gilt die Umsetzung der TTDSG?

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) gilt ausnahmslos für alle Webseitenbetreiber. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Seite für gewerbliche oder private Zwecke genutzt wird. Neben Webseiten sind auch weitere „Endeinrichtungen“ von der TTDSG betroffen. So müssen sich beispielsweise auch

  • E-Mail- und Messenger-Dienste
  • Smart TVs
  • Smartphones
  • Apps
  • Connectet Devices

künftig an die neue Regelung halten.

 

Welche Ausnahmen gibt es?

Die Speicherung von Informationen sowie der Zugriff auf einem Endgerät ist laut § 25 Abs. 2TTDSG grundsätzlich ohne Einwilligung nur dann zulässig, wenn

  • die Durchführung und Übertragung einer Nachricht der alleinige Zweck ist, oder
  • die Durchführung zwingend erforderlich ist, um den Telemediendienst zur Verfügung zu stellen

 

Beispielsweise müssen sich Betreiber von einem Onlineshop bei funktionalen Cookies, die für die Speicherung von Produkten in den Warenkorb und relevant für den Abschluss des Kaufvorgangs sind, keine Einwilligung des Webseitenbesuchers einholen.

Werden dagegen Cookies zu Marketingzwecken, wie für Retargeting-Maßnahmen gesetzt, muss zwingend eine Einwilligung vor dem Setzen der Cookies erfolgen. Lehnt der Besucher diese ab, dürfen auch anschließend keine „Marketing-Cookies“ gesetzt werden.

 

Sind Cookie-Banner noch rechtssicher?

Die kleinen Textdateien, die über eine Webseite im Webbrowser eines Nutzers gespeichert werden können, sind den Datenschützern schon länger ein Dorn im Auge. Cookies können von Webseitenbetreibern oder von Dritten gesetzt werden. Durch Cookies kann das Webverhalten eines Nutzers nachverfolgt und für das eigene Marketing genutzt werden.

Durch die Änderung der TTDSG sind die Anforderungen an einem Cookie-Banner deutlich gestiegen. Bis dato reichte es aus, über die Einstellungen die Cookies abzulehnen. Nun müssen Cookies auch direkt im Banner abgelehnt werden können.

Weiter muss es dem Nutzer durchgehend möglich sein, die Cookie-Einstellungen zu ändern oder zu löschen. Hierbei reicht es nicht aus, den Nutzer auf die Datenschutz-Seite der eigenen Webseite zu verweisen. Neuerdings muss dies leicht zugänglich erfolgen.

 

Welche Bußgelder drohen bei Nichtbeachtung?

Datenschutzvergehen werden in Deutschland drakonisch sanktioniert. Wer sich nicht an die aktuellen Datenschutzrichtlinien hält, muss jederzeit davon ausgehen, abgemahnt zu werden. Wie hoch die Bußgelder bei einem Verstoß von Cookies, ohne rechtmäßige Einwilligung, liegen, kann bisher nur abgeschätzt werden. Generell sollen Vergehen verhältnismäßig und abschreckend sanktioniert werden.

Theoretisch sind hierbei Bußgelder bis zu 300.000 Euro möglich. Diese sind von  Unternehmensgröße, Umsatz und Vergehen abhängig. Webseitenbetreiber sollten jedoch wachsam sein. Viele Abmahnanwälte oder Wettbewerber könnten hierbei eine Angriffsmöglichkeit wittern.

 

Fazit: Datenschutz für Webseiten

Mit der Änderung des Gesetzes steigen die Anforderungen für die Webseitenbetreiber. Zum einen wird das Messen von relevanten statistischen Daten zunehmend schwieriger. Zum anderen muss es dem Besucher so leicht wie möglich gemacht werden, Cookies abzulehnen.

Neben den Webseiten sind jedoch auch weitere Endeinrichtungen von dem TTDSG betroffen. So müssen u. a. Smart TVs, Smartphones und App-Anbieter ihre Tracking-Einstellungen anpassen.

Wer sich nicht an die TTDSG hält, muss zudem mit empfindlichen Strafen rechnen. Bußgelder in Höhe von bis zu 300.000 Euro sind aktuell möglich.

 

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